Statuten

Uniformiertes Bürgerkorps Kematen a .d. Krems

Das uniformierte Bürgerkorps Kematen a. d. Krems, Oberösterreich,

wurde am 26. Jänner 1990 wieder gegründet.

Überarbeitungen: 7. Nov. 2004, 9. Nov. 2014

 

 

Das Bürgerkorps

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Das Bürgerkorps ist ein unparteilicher Verein in der Gemeinde Kematen a.d. Krems. Die Formation besteht aus: Kommandant, Marketenderinnen, Fahnengruppe, Trommelgruppe, Jägerzug und Kanonengruppe.

  1. Der Name lautet: Uniformiertes Bürgerkorps Kematen a.d. Krems, auch Bürgergarde Kematen a.d. Krems.
  2. Sitz ist in Kematen a.d. Krems.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. Die Fortsetzung der Tradition des ehemaligen, im Jahre 1846 gegründeten und im Jahre 1938 aufgelösten Bürgerkorps Kematen a. d. Krems.
  2. Die Kameradschaft, Heimatliebe, Ehrenhaftigkeit und Gemeinsinn, sowie die Bewahrung und Erhaltung althergebrachter traditioneller Werte und die Treue zur demokratischen Republik Österreich werden gepflegt.
  3. Die Erreichung dieser Ziele geschieht durch Ausrückungen, durch Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte.
  4. Kernaufgaben, Nebentätigkeiten, Gesellschaftliche und soziale Tätigkeiten – Dienst an der Allgemeinheit, sonstige soziale Tätigkeiten.

Mittelaufbringung

  1. Die Auslagen werden durch die (Mitgliedsbeiträge) der aktiven und unterstützenden Mitglieder, durch Spenden, Subventionen und Sammlungen, sowie aus eventuellen Überschüssen vereinseigener Veranstaltungen gedeckt.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
  3. Die Korpsmittel sind ausschließlich für Korpszwecke zu verwenden. In begründeten Fällen kann der Vorstand jedoch beschließen, Überschüsse gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    a)         Versammlungen, Diskussionsforen
    b)         gemeinsame Feste
    c)         gemeinsames Exerzieren
    d)         Fortbildungsveranstaltungen
    e)         Herausgabe von Mitteilungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, unterstützende und Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll auch an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags fördern. Als unterstützende Mitglieder können – unabhängig von ihrem Wohnsitz und Geschlecht – Gönner und Freunde des Bürgerkorps aufgenommen werden.
  4. Zu Ehrenmitgliedern werden Personen, welche sich um das Bürgerkorps besonders verdient gemacht haben, ernannt.
  5. Aktive Mitglieder, die aus Altersgründen nicht mehr ausrücken, bleiben aktive Mitglieder. Aktive Mitglieder tragen die Uniform.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 16. Lebensjahr erreicht haben.
  2. Über die Aufnahme von aktiven und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und die Urkunde wird bei einer Hauptversammlung oder festlichen Veranstaltung überreicht.

Vereinsbeitritt

  1. Ein Eintritt in das Bürgerkorps ist freiwillig.
  2. Der Vereinsbeitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
  4. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Aufnahmewerber die Gründe für die Abweisung bekannt zu geben.
  5. Wenn jemand vor dem 16.Lebensjahr aktiv ist, gilt der gesamt aktive Zeitraum als Mitgliedschaft.

Angelobung

  1. Jedes aktive Vereinsmitglied gelobt nach Kenntnisnahme der Statuten dem Kommandanten mit Handschlag, dem Bürgerkorps zu dienen und die statutengemäßen Pflichten zu erfüllen. Es wird ein Statutenexemplar ausgefolgt.
  2. Die Angelobung erfolgt im Rahmen der jährlichen Jahreshauptversammlung oder Festveranstaltung für die im letzten Vereinsjahr beigetretenen aktiven Vereinsmitglieder in würdiger Form.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Jedes Mitglied kann seinen freiwilligen Austritt erklären.
  3. Dem Verein gegenüber können aus dem freiwilligen Austritt eines Mitglieds keine Ansprüche geltend gemacht werden.
  4. Wenn ein Mitglied wiederholt gegen das Statut verstößt, die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet oder die Interessen des Vereins schädigt, kann es vom Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen oder in seinen Rechten eingeschränkt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Abs. 4 genannten Gründen von der Jahreshauptversammlung über Antrag des Vereinsvorstandes beschlossen werden.
  6. Bei Austritt eines aktiven Mitgliedes ist die in Verwahrung befindliche Ausrüstung (laut Inventarliste) in einwandfreiem, gereinigtem Zustand dem Kommandanten zu übergeben.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den aktiven Mitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Obmann die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  2. Mindestens 20 Prozent der aktiven Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.
  3. Die Mitglieder sind in jeder Jahreshauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der aktiven Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden aktiven Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  4. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Jahreshauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven Mitglieder und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Rechte der Mitglieder

  1. Aktive Vereinsmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in den Hauptversammlungen und das Recht dort Anfragen und Anträge einzubringen. Beim Begräbnis eines aktiven Mitgliedes ist eine Vollausrückung, beim Begräbnis eines unterstützenden und Ehrenmitgliedes eine Teilausrückung.
  2. Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder können ohne Ausübung des Stimmrechtes an der Jahreshauptversammlung teilnehmen.

Pflichten der aktiven Mitglieder

  1. Die aktiven Vereinsmitglieder begegnen sich untereinander mit Achtung und die haben die Verpflichtung, alles zu vermeiden, was dem einzelnen Vereinsmit­glied oder dem gesamten Bürgerkorps schaden könnte.
  2. Zu den Ausrückungen ist stets rechtzeitig zu erscheinen. Korpsmitglieder, welche nicht Folge leisten können, haben sich rechtzeitig abzumelden. Das Ansagen zu Ausrückungen hat ausgehend vom Kommandanten in einer Telefonkette, per e-mail, oder in anderer vereinbarter Weise zu erfolgen.
  3. Beschlüsse des Vorstandes oder der Hauptversammlungen sind für jedes aktive Mitglied bindend.
  4. Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des jeweiligen Geschäfts­jahres (von 1.Oktober bis 30. September des nächsten Jahres) zu leisten oder werden bei der Generalversammlung eingezahlt.
  5. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, sowohl die Uniform als auch das korpseigene Gerät reinzuhalten und zu pflegen.
  6. Wird für ein waffentragendes Mitglied behördlich ein Waffenverbot ausgesprochen, muß es dies unverzüglich dem Kommandanten und dem Obmann melden. Für die Dauer des Waffenverbotes darf es keine Waffe führen.

§ 8: Vereinsorgane

  1. Die Führung des Bürgerkorps fällt in eine vereinsrechtlich-administrative, sowie in eine befehlsmäßig-dienstliche und ist aufgeteilt auf folgende Organe:
  2. die Jahreshauptversammlung und sonstige Hauptversammlungen
  3. der Vorstand
  4. das Kommando
  5. die Kassenprüfer
  6. das Schiedsgericht
  7. Die Verwaltung und Geschäftsführung in vereinsrechtlichen Belangen obliegt daher den Hauptversammlungen, dem Vorstand und den Kassenprüfern.
  8. Die dienstliche Befehlsgewalt über das uniformierte Bürgerkorps, die Verantwor­tung über öffentliche Auftritte in geschlossener Formation sowie die Verantwort­lichkeit im Bereiche der Ausbildung obliegt dem Kommando.
  9. Sämtliche Funktionen des Vereines werden ehrenamtlich ausgeübt.
    Über die Entschädigung der auflaufenden Auslagen der Funktionäre bestimmt der Vorstand.

§ 9: Jahreshauptversammlung

  1. Eine aktive Jahreshauptversammlung findet zu Martini jeden Jahres statt. Eine Jahreshauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf
    a)         Beschluss des Vorstands oder der aktiven Jahreshauptversammlung,
    b)         schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der aktiven Mitglieder,
    c)         Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    d)         Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
    e)         Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
  2. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder e-mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 1 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 1 lit. d).
  4. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer unterstützenden außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder, unterstützende und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Obmann/ die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  11. Bei einer Neuanschaffung der Uniform kann von den bisherigen Gepflogenheiten oder äußeren Form abgegangen werden

§ 10: Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, des Kommandos und der Rechnungsprüfer; die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds des Kommandos und der Rechnungsprüfer in Kraft.
  4. Genehmigung von außerordentlichen Rechtsgeschäften.
  5. Entlastung des Vorstands.
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für aktive und für unterstützende Mitglieder.
  7. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann/frau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter, Chronist/in und Kommandant/in, und Kommandantstellvertreter/in.
  2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
  4. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  5. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§ 10 lit.c) und Rücktritt (Abs. 10).
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von aktiven Mitgliedern und unterstützenden Vereinsmitgliedern;
  7. Der Kassier verwaltet die Gelder, besorgt die Einhebung der Mitgliedsbeiträge und leistet über Anweisung des Obmannes Zahlung. Er hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Zum Ende Vereinsjahres ist alljährlich der Jahreshauptversammlung ein detaillierter Kassenbericht samt aller Unterlagen und Belege zu erstatten.
  8. Der Schriftführer führt bei den Vorstandssitzungen und bei der Jahreshauptversammlung Protokoll und verfasst alle vom Bürgerkorps ausgehenden Schriften und Dokumente.
  9. Dem Chronisten obliegt die ordnungsgemäße Führung des Vereinsarchivs und der Chronik.
  10. Die von der Jahreshauptversammlung bestellten Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengebarung und Vermögensverwaltung des Bürgerkorps gewissenhaft zu überwachen. Sie können auch unangemeldete Überprüfungen vornehmen und haben der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  11. Der vom Vorstand erstellte Terminkalender wird von der Hauptversammlung beschlossen.

Kommando

Leitung:

In befehlsmäßig-dienstlicher Hinsicht wird das Bürgerkorps vom Kommando geleitet. Es besteht aus einem Kommandanten und in dessen Abwesenheit von einem Stellvertreter.

Dem Kommando obliegt:

  1. die Ausbildung aller aktiven Mitglieder des Bürgerkorps,
  2. die Festsetzung von Zeit, Ort und Dauer der Übungen,
  3. die Anberaumung des Ausrückungstermins,
  4. die Befehlserteilung über den Gebrauch und die Benützung korpseigenen Gerätes und der Uniform,
  5. die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vereinsvorstandes, sofern nicht anderweitige Kompetenzen gemäß dieser Statuten zu treffen sind,
  6. die Beförderungen,
  7. Die Kommando-Offiziere haben in allen den Dienst betreffenden Angelegenheiten die erforderlichen Verfügungen zu treffen.
  8. Bei ihren Aufgaben sind die Kommando-Offiziere des Bürgerkorps zu unterstützen.
  9. Zur Unterstützung des Kommandos ist ein Waffenmeister (Stellvertreter) bestellt, welcher die Gewehre, Kanone, Mörser und Zündmittel (Pulver) verwaltet, der Depotverwalter verwaltet das übrige Inventar. Der Waffenmeister hat eine Inventarliste anzulegen, Ein- und Ausgänge genau festzuhalten und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Pflege des Gerätes. Der Depotverwalter legt ebenfalls eine Inventarliste an, wie der Waffenmeister.

Ausrüstung mit Gewehr und Gerät

Die Bewaffnung besteht aus:

a)      Einem Gewehr, Repetierbüchse im Kaliber 8×57, System Mauser
b)      Bajonett
c)       Patronentasche, Koppel und Koppelschuh, Offiziere tragen den Schleppsäbel
d)      Einer Salutkanon auf Lafette, System Pastree
e)      Einem Signalmörser (Böller) in Lafettenbettung mit Kapselzündvorrichtung
f)       Den Platzpatronen und Kanonenkartuschen.

Uniformierung

  1. Die Anschaffung der Uniform der Offiziere und der Mannschaft wird vom Verein getragen.
  2. Für die Reinigung ist das Mitglied selbst verantwortlich.
  3. Das Tragen der Uniform und der Waffen ist nur bei Ausrückungen gestattet.
  4. Die Uniform für sämtliche Mitglieder, besteht aus:
    a)       Bei Offizieren aus einem Rock von blauem Stoff mit grünem Stehkragen, ebensolchen Aufschlägen und zwei Reihen gelber, glatter Knöpfe; aus blaugrauen Pantalons, welche beim Hauptmann mit zwei beim Oberleutnant und Leutnant mit einem grünem Längsstreifen geziert sind; aus einem schwarzen Jägerhut mit schwarz lackierter Lederfassung, der Kommandant und die Offiziere können auch das Käppi tragen, einer grüngelben Seidenschnur nebst zwei Eicheln und schwarzem Federbusch, aus einer grüngelbseidenen Feldbinde und Infanterie-Offizierssäbel mit goldgrün durchwebter Seidenkuppel und ebensolchem Portepee.
    b)      Bei der Mannschaft vom Oberjäger abwärts, aus einem Waffenrock von blaugrauem Tuch mit grünem Stehkragen gleichen Aufschlägen und einer Reihe gelber glatter Knöpfe, Pantalons aus mittelgrauem Stoff mit grünem Passepoil, schwarz lackiertem Riemenzeug, grüner Schnur, schwarzem Jägerhut mit schwarzlackierter Lederfassung und grüner Schnur nebst Eicheln und schwarzem Federbusch. Die Mannschaft ist mit einem Gewehr samt Bajonett bewaffnet. Die Kanoniere tragen nur Bajonette.

Die Distinktionszeichen bestehen beim Hauptmann in drei beim Oberleutnant in zwei, beim Leutnant in einem goldenen Stern, beim Oberjäger und Fahnenführer drei weißen Sternen und gelbseidenen Bordel am Kragen; beim Zugsführer in drei beim Unterjäger in zwei und beim Patrouillenführer einem weißen Stern.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in wichtigen Angelegenheiten des Kommandanten in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassiers/Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.
  2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  3. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im Vorstand.
  5. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Jahreshauptversammlung und des Vorstands.
  6. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  7. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßig­keit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes aktives Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet – unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Jahreshauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.